Unsere Geschichte

Der Ursprung des Schadstoffarmen abreinigen basierte auf einer SWR 3 Reportage.
Die Recherche ergab folgende Information:

Das zentrale Gesetz zum Schutz der Gewässer in Deutschland ist das Wasserhaushaltsgesetz (WHG).

 Hier steht grundsätzlich:

**§ 48 WHG – Verbot des Einleitens von Stoffen**

 

> (1) Es ist verboten, Stoffe in Gewässer einzubringen oder einzuleiten, wenn dadurch die Eigenschaften des Wassers nachteilig verändert werden können.

 

Das bedeutet: Werden bei der Reinigung oder Versiegelung von Linoleum-Böden Stoffe (z.B. Reinigungsmittel, Versiegelungen, Lösungsmittel) verwendet, dürfen diese nicht einfach unbehandelt ins Abwasser oder in ein Gewässer gelangen.

**2. Abwasserverordnung (AbwV):**  
Die Abwasserverordnung regelt, welche Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen oder Gewässer gestellt werden. Hier werden für verschiedene Herkunftsbereiche Grenzwerte für Schadstoffe festgelegt.
 
**3. Kommunale Satzungen:**  
Viele Städte und Gemeinden haben eigene Abwassersatzungen, die konkretisieren, was in die Kanalisation eingeleitet werden darf. Häufig ist das Einleiten von Reinigungsabwasser aus der Bodenversiegelung ohne.
 
**Quellen:**
- [Wasserhaushaltsgesetz (WHG)](https://www.gesetze-im-internet.de/whg_2009/)
- [Abwasserverordnung (AbwV)](https://www.gesetze-im-internet.de/abwv/)
- Kommunale Abwassersatzungen (je nach Gemeinde/
 

 

Unsere Entwicklung

Aus kleinen Anfängen heraus sind wir mit konsequenter Hingabe und dem Anspruch an kontinuierliche Verbesserung gewachsen. Integrität und Zusammenarbeit sind dabei stets unsere Leitprinzipien geblieben. Wir leben für das, was wir tun – und möchten unsere Geschichte gerne mit dir teilen.